Art. 1 § 114 § 114
In Kraft seit 11. April 2017
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Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des § 89 durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
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