Art. 1 § 105 6. Abschnitt Wahlscheine
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 103 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
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