Art. 1 § 100 § 100
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zumindest an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung an der Amtstafel hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde.
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