(1) Der Landtag von Niederösterreich besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes gewählt werden.
(2) Die Wahl wird von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 21 § 21
…1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde…
Art. 1 § 27 § 27
…1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs…
Art. 1 § 111 § 111
…1) Zur Verhängung von Geldbußen nach diesem Landesverfassungsgesetz ist der Niederösterreichische Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der Unterlagen gemäß § 110 Abs. …