Anl. 9
In Kraft seit 08. November 2022
Up-to-date
Amtliche Wahlinformation
(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 09PDFRückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 36 § 36
…sind. (2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. (3) Den Wahlberechtigten kann bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation (Muster Anlage 9) zugestellt werden. Diese hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das…