§ 5
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn - Bodensee durch die Anlagen
22 (Grenzbeschreibung),
23 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und
24 (Detailplan im Maßstab 1:5000)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Alten Rheines bestimmt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise