L.V.
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 *) Staatsform, Staatshoheit
Art. 9 Artikel 9 Bildung und Kultur
Das Land bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und das Recht eines jeden, am kulturellen Leben teilzunehmen.
Halbtägige kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 13 Artikel 13
…31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. (4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend a) von Art. 9 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung, b) von Art. 10 der 1. September des Jahres des jeweiligen…
Rückverweise