Art. 78 Artikel 78 Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes
In Kraft seit 26. Februar 1999
Up-to-date
L.V.
Gliederung
V. Gemeinden *)
Art. 78 Artikel 78 Anhörung des Vorarlberger Gemeindeverbandes
Rückverweise
Vor Erlassung von Verordnungen und sonstigen allgemeinen Anordnungen, die die Interessen mehrerer Gemeinden berühren, ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.
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