Art. 76 Artikel 76*) Volksabstimmung und Volksbefragung
In Kraft seit 20. Januar 2012
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L.V.
Gliederung
V. Gemeinden *)
Art. 76 Artikel 76*) Volksabstimmung und Volksbefragung
Durch Gesetz wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (Art. 13 Abs. 4) entschieden oder verfügt (Volksabstimmung) und begutachtet (Volksbefragung) werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2012
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