(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind vorbehaltlich des Art. 73 Abs. 2 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
Art. 79 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 79
… Fassung LGBl.Nr. 14/2013 Artikel 79 *) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Die Änderungen des Art. 1 Abs. 3 , des Art. 4 und des Art. 74 Abs. 3 sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten des Art…
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