L.V.
Gliederung
V. Gemeinden *)
Art. 73 Artikel 73 Begriff und rechtliche Stellung
(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Art. 74 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 74 Artikel 74*) Wirkungsbereich
…Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener. (2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind vorbehaltlich des Art. 73 Abs. 2 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches…
Rückverweise