Art. 72
In Kraft seit 26. Februar 1999
Up-to-date
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeinden werden durch Gesetz festgelegt. Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.
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