Art. 71 Artikel 71 *) Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder
In Kraft seit 25. Januar 2018
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L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 71 Artikel 71 *) Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder
(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.
(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.
(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen zu entziehen (Misstrauensvotum).
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018
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