Art. 65 Artikel 65 Entschließungsrecht
In Kraft seit 26. Februar 1999
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L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 65 Artikel 65 Entschließungsrecht
Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Führung der Verwaltung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
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