Art. 63 Artikel 63 Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung
In Kraft seit 26. Februar 1999
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L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 63 Artikel 63 Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung
Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
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