Art. 62 Artikel 62*) Rechenschaftsbericht
In Kraft seit 05. September 2025
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L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 62 Artikel 62*) Rechenschaftsbericht
(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr.
(2) Der Rechenschaftsbericht ist auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2025
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