Art. 57 Artikel 57 Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung
In Kraft seit 26. Februar 1999
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L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 57 Artikel 57 Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung
(1) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung in bestimmter Weise erledigt werden.
(2) Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(3) Volksbegehren in Angelegenheiten der Verwaltung müssen von der Landesregierung behandelt werden, wenn sie von wenigstens 5.000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt oder von wenigstens zehn Gemeinden auf Grund von Gemeindevertretungsbeschlüssen geltend gemacht werden.
(4) Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.
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