L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 51 Artikel 51 *) Landesbehörden
(1) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung besorgt, soweit nicht auf Grund von Gesetzen das Amt der Landesregierung selbst oder andere Behörden des Landes zuständig sind.
(2) Die folgenden Organe sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden:
a) der Kinder- und Jugendanwalt,
b) der Landesehrenzeichenrat,
c) der Landes-Parteien-Transparenz-Senat,
d) sonstige Organe, die durch Gesetz weisungsfrei gestellt sind.
(3) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.
(5) Inwieweit sich der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.
(6) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Beschäftigungsrahmenplan vorzulegen. Der Beschäftigungsrahmenplan wird durch Beschluss des Landtages festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 34/2009, 14/2013, 68/2022
Art. 79 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 79
…74 Abs. 3 sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten des Art. 51 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 14/2013 treten § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, sowie § 109 Abs. 7 und…
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