L.V.
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 *) Staatsform, Staatshoheit
Art. 4 Artikel 4 *) Landeshauptstadt
Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz des Landtages, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes ist Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
Art. 79 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 79
… Fassung LGBl.Nr. 14/2013 Artikel 79 *) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Die Änderungen des Art. 1 Abs. 3 , des Art. 4 und des Art. 74 Abs. 3 sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) …
Art. 14 Artikel 14 Außerordentliche Verhältnisse
…1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages abweichend vom Art. 4 an einen anderen Ort des Landes verlegen. (2) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung einer fälligen Landtagswahl unmöglich machen, kann die Wahl bis zu…
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