L.V.
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 *) Staatsform, Staatshoheit
Art. 4 Artikel 4 *) Landeshauptstadt
Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz des Landtages, der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes ist Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013
Art. 14 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 14 Artikel 14 Außerordentliche Verhältnisse
…1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages abweichend vom Art. 4 an einen anderen Ort des Landes verlegen. (2) Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung einer fälligen Landtagswahl unmöglich machen, kann die Wahl bis zu…
Art. 79
… Fassung LGBl.Nr. 14/2013 Artikel 79 *) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Die Änderungen des Art. 1 Abs. 3 , des Art. 4 und des Art. 74 Abs. 3 sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) …
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