L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 49 Artikel 49 Neuwahlen, Ergänzungswahlen
(1) Scheiden die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder vorzeitig aus dem Amt, so finden unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen Neuwahlen bzw. Ergänzungswahlen statt.
(2) Scheidet die gesamte Landesregierung durch Verzicht vorzeitig aus dem Amt, so führt sie die Geschäfte bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung weiter. Scheiden einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung der aus Ergänzungswahlen hervorgegangenen neuen Mitglieder der Landesregierung die Regelungen über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung.
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