L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 46 Artikel 46 *) Verschwiegenheitspflicht der Regierungsmitglieder
(1) Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser Auskünfte über derartige Angelegenheiten ausdrücklich verlangt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007,43/2025
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