Art. 45 Artikel 45 Funktionsdauer
In Kraft seit 26. Februar 1999
Up-to-date
L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 45 Artikel 45 Funktionsdauer
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Landtagsperiode gewählt. Sie führt ihre Geschäfte bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung weiter.
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