Art. 44 Artikel 44 Gelöbnis der Regierungsmitglieder
In Kraft seit 26. Februar 1999
Up-to-date
L.V.
Gliederung
III. Die Verwaltung des Landes Artikel 41 Landesregierung
Art. 44 Artikel 44 Gelöbnis der Regierungsmitglieder
(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes dasselbe Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.
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