Art. 40a Artikel 40a Parlamentarisches Datenschutzkomitee
In Kraft seit 05. September 2025
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L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 40a Artikel 40a Parlamentarisches Datenschutzkomitee
Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag einschließlich dessen Mitglieder in Ausübung ihres Mandates, den Landesvolksanwalt und den Landes-Rechnungshof. Dies gilt auch für die im Bereich der genannten Organe zu vollziehenden Verwaltungsangelegenheiten.
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