L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 36 Artikel 36 *) Beurkundung, Gegenzeichnung und Kundmachung
(1) Das Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Landtagspräsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.
(3) Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2014
Art. 79 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 79
…sowie § 109 Abs. 7 und 10 des Spitalgesetzes , LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 67/2008, außer Kraft. (3) Die Änderungen der Art. 36 und 37 durch LGBl.Nr. 44/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft. (4) Die Änderungen des Art. 56 durch LGBl.Nr. 14…
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