L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 34 Artikel 34*) Begutachtung von Gesetzentwürfen
(1) Über Gesetzentwürfe, die als Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag gelangen sollen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wird der Gesetzentwurf auf der Homepage des Landes im Internet veröffentlicht. Jede Person kann während der Begutachtungsfrist Änderungsvorschläge erstatten.
(3) Die von einem Gesetzentwurf in ihrem Wirkungsbereich betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Vorarlberger Gemeindeverband sind im Begutachtungsverfahren zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022
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