Art. 28 Artikel 28 Unabhängigkeit der Abgeordneten
In Kraft seit 26. Februar 1999
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L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 28 Artikel 28 Unabhängigkeit der Abgeordneten
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
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