Art. 25 Artikel 25 Sachliche Immunität
In Kraft seit 26. Februar 1999
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L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 25 Artikel 25 Sachliche Immunität
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
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