Art. 24 Artikel 24 Öffentlichkeit der Sitzungen
In Kraft seit 26. Februar 1999
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L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 24 Artikel 24 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.
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