Art. 22 Artikel 22 *) Beratungsgegenstände
In Kraft seit 24. August 2007
Up-to-date
L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 22 Artikel 22 *) Beratungsgegenstände
Soweit nicht in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages etwas anderes bestimmt ist, gelangen die einzelnen Beratungsgegenstände vor den Landtag als
a) Volksbegehren,
b) Vorlagen von mindestens zwei seiner Mitglieder,
c) Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,
d) Vorlagen der Landesregierung,
e) Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,
f) Anfragebesprechungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007
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