L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 20 Artikel 20 Gelöbnis der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete hat zu geloben, dass er die Verfassung genau beachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft erfüllen werde.
(2) Der Präsident legt das Gelöbnis unmittelbar nach seiner Wahl vor dem versammelten Landtag ab. Die übrigen Abgeordneten leisten die Angelobung in die Hand des Präsidenten.
Art. 31 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 31
…Landeswahlbehörde hat einen Abgeordneten durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn er a) nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert, b) das Gelöbnis gemäß Art. 20 nicht leistet, c) zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne…
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