Art. 2 Artikel 2 Landesgebiet
In Kraft seit 26. Februar 1999
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L.V.
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 *) Staatsform, Staatshoheit
Art. 2 Artikel 2 Landesgebiet
(1) Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet. Zum Landesgebiet gehört auch der dem Vorarlberger Ufer vorgelagerte Teil der Halde sowie der Hohe See des Bodensees; im Gebiet des Hohen Sees ist die Ausübung von Hoheitsrechten des Landes durch ebensolche Rechte der anderen Uferstaaten beschränkt.
(2) Der Verlauf der Grenzen des Landesgebietes wird durch Verfassungsgesetz des Landes festgestellt.
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