L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 18 Artikel 18 *) Präsident
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie zwei Stellvertreter desselben (Vizepräsidenten), die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.
(2) Sofern die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, fällt der Präsident der Landtagsfraktion derjenigen Partei zu, die bei der vorangegangenen Landtagswahl am meisten Stimmen erreicht hat. Falls die Landtagsfraktionen nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen, erfolgt ihre Wahl unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste seiner Landtagsfraktion nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens. Veränderungen in der Stärke der Landtagsfraktionen während einer Landtagsperiode bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Er führt die Geschäfte des Landtages, leitet seine Verhandlungen, handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für Ruhe und Ordnung in den Sitzungen des Landtages und übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Bei der Vollziehung der in der Landesverfassung, im Gesetz oder in der Geschäftsordnung geregelten Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages ist der Präsident oberstes Verwaltungsorgan. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Landes-Parteien-Transparenz-Senat hat er jedoch nicht.
(4) Die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Falle seiner Verhinderung der Reihe nach auf die beiden Vizepräsidenten über. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so gehen die Rechte und Pflichten des Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste, an der Ausübung seiner Funktion nicht verhinderte Mitglied des Landtages über. Dieses Mitglied hat unverzüglich die Wahl eines Vorsitzenden und zweier Stellvertreter durch den Landtag zu veranlassen, welchen die Funktionen der verhinderten Präsidenten zukommen, bis diese ihr Amt wieder ausüben können. Wenn ein Mitglied des Präsidiums aus seinem Amt scheidet, ist eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2012, 68/2022
Art. 18 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 18 Artikel 18 *) Präsident
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie zwei Stellvertreter desselben (Vizepräsidenten), die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören. (2) Sofern die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, fällt…
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