L.V.
Gliederung
II. Die Gesetzgebung des Landes Artikel 15 *) Landtag
Art. 16 Artikel 16 *) Funktionsdauer
(1) Der Landtag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten Landtagswahl vor fünf Jahren liegt.
(2) Die Landtagsperiode beginnt mit dem Tag, an dem sich der neugewählte Landtag zu seiner ersten Sitzung versammelt. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2021
Art. 27 L.V. · L.V. · Landesverfassung
Art. 27 Artikel 27 *) Auflösung
…solcher Beschluss darf frühestens am dritten Tag nach der Einbringung des Antrages gefasst werden. Das Ende der Landtagsperiode bestimmt sich auch in diesem Falle nach Art. 16 Abs. 2 . (2) Im Falle der Auflösung des Landtages hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben. Der Wahltag ist so festzusetzen, dass er…
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