L.V.
Gliederung
I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 *) Staatsform, Staatshoheit
Art. 11 Artikel 11 Schutz des Eigentums
(1) Das Eigentum wird in seiner privaten und sozialen Funktion anerkannt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Wer auf Grund eines Landesgesetzes enteignet wird, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(3) Auf Grund von Landesgesetzen erfolgte Enteignungen sind mit Zustimmung des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung weggefallen oder nicht eingetreten ist.
Halbtägige kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 13 Artikel 13
…für die erstmalige Übermittlung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung, b) von Art. 10 der 1. September des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens, c) von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung. (5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2…
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