(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:
a) die Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch das Land Tirol,
b) die Übernahme von Haftungen durch das Land Tirol,
c) die Veräußerung und die Belastung von Vermögen des Landes Tirol.
(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Verfügungen nach Abs. 1 ohne Genehmigung des Landtages zu treffen, wobei jeweils die Art der Verfügung zu bestimmen und eine Betragsobergrenze festzulegen ist.
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