(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze in ihrer durch spätere Vorschriften geänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit verbindlicher Wirkung wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung können:
a) überholte sprachliche Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden;
b) Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Landesgesetzgebung nicht mehr entsprechen, und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
c) Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
d) Kurztitel und Buchstabenabkürzungen des Titels festgesetzt werden;
e) die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Aufhebung oder Einfügung einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Gesetzestextes entsprechend richtiggestellt werden;
f) Übergangsbestimmungen und noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit dem wiederverlautbarten Landesgesetz gesondert kundgemacht werden.
(3) Der wiederverlautbarte Gesetzestext ist mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung im Landesgesetzblatt anzuwenden, soweit in dieser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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