(1) Landesgesetze treten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Landesgesetze gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise