(1) Der Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.
(2) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt. Der Landtag kann für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse sowie dann, wenn er dies für besondere Ausnahmefälle beschließt, an einen Ort außerhalb der Landeshauptstadt einberufen werden.
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