§ 6 § 6 — Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
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