§ 5 § 5 — Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Rückverweise
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Anlagen
10 (Grenzbeschreibung),
11 (Koordinatenverzeichnis) und
12 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
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