§ 3 — Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Rückverweise
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen
5 (Grenzbeschreibung),
6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und
8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)
bestimmt.
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