§ 3 — Änderung der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses
Spätere Änderungen der Mittellinie des Rittscheinbaches und des Raabflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in den in den §§ 1 und 2 genannten Grenzstrecken keinen Einfluß.
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