LandesrechtSteiermarkLandesverfassungsgesetzeÄnderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

In Kraft seit 01. August 1969
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich der burgenländischen Gemeinde Deutsch-Kaltenbrunn (politischer Bezirk Jennersdorf) und der steiermärkischen Gemeinden Altenmarkt bei Fürstenfeld und Blumau in Steiermark (politischer Bezirk Fürstenfeld) zwischen den Grenzpunkten 1 und 5 durch die Mittellinie der Lafnitz, so wie diese im beiliegenden Plan (Anlage 1) dargestellt ist, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.

§ 2

§ 2

Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark ist im Bereich des sogenannten „Honig winkels“ der burgenländischen Gemeinde Loipersdorf im Burgenland (politischer Bezirk Oberwart) und der steiermärkischen Gemeinde Lungitztal (seit 1.Jänner 1969 Gemeinde Lafnitz) (politischer Bezirk Hartberg) zwischen den Grenzpunkten 1 und 7 durch den beiliegenden Plan (Anlage 2) bestimmt.

§ 3

§ 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Artikel 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Burgenland an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.