Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten durch die Stadt Salzburg
Art. 1
Die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/1992, gilt bis zum 1. April 1996 mit der Maßgabe, daß die Gesamtsumme der Kassenkredite höchstens 10 v.H. der laufenden Einnahmen erreichen darf. Die Aufnahme von Kassenkrediten über die Ermächtigung des § 68 Abs. 4 des Salzburger Stadtrechtes 1966 hinaus bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung hat die Vorlage eines Konzeptes zur strukturellen Entlastung des Gemeindehaushaltes durch die Stadt zur Voraussetzung.
Art. 2
Artikel II
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. April 1995 in Kraft.