Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der im Art. 1 Abs. 2 Z. 2 genannte Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der im Abs. 1 genannte Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wird, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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