Artikel I
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt "Saalach-Scheibelberg" zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a durch die Anlage 11 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis)
Anlage 12 (Grenzkarte im Maßstab 1:5000)
bestimmt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich bzw. dem Land Salzburg und der Bundesrepublik Deutschland.
2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 3. April 1989 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes "Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibelberg".
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