(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Im besonderen haben die Mitglieder des Gemeinderates die Verpflichtung, bei den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie die Gründe dem zuständigen Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei einer voraussichtlich mindestens zwei Monate dauernden Verhinderung ist eine Beurlaubung erforderlich, die der Bürgermeister erteilt; in diesem Falle tritt für die Urlaubsdauer ein Ersatzmitglied in den Gemeinderat ein.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).
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