§ 82 2. Aufsicht des Bundes — Salzburger Stadtrecht 1966
Insoweit der eigene Wirkungsbereich der Stadt Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, übt der Bund das Aufsichtsrecht über die Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften aus.
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