§ 77 Ausschluß der Vorstellung — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
VI. Abschnitt Staatliche Aufsicht
1. Aufsicht des Landes Aufgaben der Aufsicht
§ 77 Ausschluß der Vorstellung
Gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die dem Bereich der Landesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 B-VG) erhoben werden.
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